Bürgerentlastungsgesetz ab 01.01.2010

12. Januar 2010

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist neu geregelt. Das Gesetz zur „verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ wurde am 22.07.2009 verkündet und tritt mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft.

Folgende Regelungen wurden festgelegt:

  • Unbegrenzt abzugsfähig sind die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie zur Absicherung der „Basisversorgung“ erforderlich sind (keine Mehrleistungen wie z.B.: Heilpraktikerbehandlungen, 1-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlungen, Zahnersatz bei kieferorthopädischen Leistungen, Beitragsanteile die zur Finanzierung des Krankengeldes eingesetzt werden), und die Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung.
  • Begünstigt sind die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehegatten/Lebenspartner sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder.
  • Erreichen die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bestimmte Höchstbeträge nicht, können wie bisher in Höhe der Differenz noch Aufwendungen für übrige Vorsorgeaufwendungen ( z.B. Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung, sowie unter bestimmten Umständen auch die private Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Höchstgrenzen der abzugsfähigen Beiträge belaufen sich für Angestellte auf 1.900 € und für Selbstständige auf 2.800 € (jeweils eine Erhöhung von 400 €).
  • Mit einer Günstigerprüfung wird weiterhin – vereinfacht ausgedrückt – das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht „konserviert“ und in jedem Einzelfall geprüft, ob das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommenssteuererklärung lediglich die Höhe der von ihm geleisteten sonstigen Beiträge angeben.

Fazit:

In der GKV können die Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge (Basisversorgung) von der Steuer abgesetzt werden. In der PKV gilt: Je größer die Familie, desto größer ist die Steuerersparnis.

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11. Januar 2010

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